Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1. Zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten die nachstehenden Bedingungen.

Sie haben in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

 

1.2. Ergänzend finden die Vorschriften des BGB über den Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag

Anwendung.

 

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1. Das Angebot des Auftragnehmers ist freibleibend und beinhaltet ausschließlich die im Angebot

ausgewiesenen Leistungen. Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Darstellungen aus den

Angebotsunterlagen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet. Gleiches gilt für Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsangaben, die in

den Angebotsunterlagen enthalten sind.

 

2.2. Für sämtliche Angebotsunterlagen einschließlich Zeichnungen und Pläne beansprucht der

Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers dürfen

die Angebotsunterlagen nicht vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden.

 

2.3. Mündliche Nebenabreden, Abänderungen und Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer

Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragsnehmers.

 

3. Preise, Zahlung

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise ab Werk einschließlich der Verladung im

Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Verpackungsmaterial wird nicht zurückgenommen.

 

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der

Rechnung gesondert ausgewiesen; sie ist nicht in den Preisen eingeschlossen.

 

3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des

Auftragnehmers zu leisten. In Rechnung gestellte Beträge werden innerhalb von 8 Tagen nach

Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

 

3.4. Aufrechnungsrechte gegen die Forderungen des Auftragnehmers stehen dem Auftraggeber nur

zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt

für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Ansprüchen des Auftraggebers gegen

den Auftragnehmer in Geld. Wegen sonstiger Ansprüche ist der Auftraggeber zur Ausübung

eines Zurückhaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen

Vertragsverhältnis beruht.

 

3.5. Wird die Leistung des Auftragnehmers vertragsgemäß später als 4 Monate nach

Vertragsabschluss erbracht, kann der Auftragnehmer die Preise entsprechend der

eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tariflohn- und Materialpreisänderungen, erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 Prozent des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen

ein, oder erhält der Auftragnehmer Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, die die Zahlungsansprüche gefährdet, wird die gesamte Restschuld des Auftraggebers fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

 

4. Lieferzeit, Lieferverzug

4.1. Verbindliche Lieferfristen und -termine müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

Angaben mit »ca.«, »gegen« usw. bezeichnen keine verbindlichen Fristen, sondern geben nur

den voraussichtlichen Liefertermin an.

Der Lauf der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt,

insbesondere vereinbarte Zahlungen erbringt, sowie von ihm zur Verfügung zu stellende

Unterlagen und Genehmigungen beibringt.

Voraussetzung ist weiterhin, dass der Auftraggeber die Montagebedingungen und

Einbauvoraussetzungen erfüllt. Im Falle eines derartigen Lieferhindernisses verlängert sich die

Lieferzeit um den Verhinderungszeitraum zzgl. eines angemessenen Bearbeitungszeitraumes.

Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

 

4.2. Ist der Auftragnehmer durch unvorhersehbare Hindernisse, die auch bei Einhaltung der

zumutbaren Sorgfaltsanforderungen nicht abwendbar waren, an der rechtzeitigen Erfüllung der

Leistungsverpflichtung gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Der

Auftraggeber ist über die Lieferverzögerung und die Gründe hierfür unverzüglich zu informieren.

Sollten die hindernden Umstände länger als 3 Monate dauern, so ist jeder Vertragsteil zum

Rücktritt berechtigt.

 

4.3. Ist der vom Auftragnehmer zu vertretende Lieferverzug auf eine fahrlässige Vertragsverletzung

zurückzuführen, haftet er nur auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schadens; diese Haftung wird auf maximal 15 Prozent des Wertes der Gesamtlieferung

beschränkt, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt

werden kann.

Unberührt bleibt die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern

der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, auch

bei Verschulden von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der

zugrundeliegende Vertrag ein Fixgeschäft ist oder der Auftraggeber als Folge eines vom

Auftragnehmer zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein

Interesse an der weiteren Vertragserfüllung weggefallen ist.

 

5. Gefahrübergang

5.1. Spätestens mit der Absendung der Lieferteile geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, und

zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere

Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Montage, übernommen hat. Sofern

der Auftraggeber dies wünscht, wird die Lieferung durch den Auftragnehmer gegen Diebstahl,

Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken auf

Kosten des Auftraggebers versichert.

 

5.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten

hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung an auf den

Auftraggeber über.

6. Gewährleistung

6.1. Sollte die Lieferung oder die Ausführung der Arbeiten mangelhaft sein, liefert der

Auftragnehmer nach seiner Wahl einwandfreien Ersatz oder bessert nach. Der Auftraggeber hat

die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

Andernfalls wird der Auftragnehmer von der Gewährleistungspflicht befreit.

Verzögert sich die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus vom Auftragnehmer zu

vertretenden Gründen über angemessene Fristen hinaus oder schlägt die Nachbesserung bzw.

Ersatzlieferung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung

oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist, Rückgängigmachung

des Vertrages verlangen.

 

6.2. Liegt der vertraglich vereinbarten Leistung ein Werklieferungsvertrag mit einem Kaufmann

zugrunde, setzen die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers voraus, dass dieser seinen

nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß

nachgekommen ist.

Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt in jedem Fall voraus, dass eine

schriftliche Mängelanzeige erfolgt.

 

6.3. Das Recht des Auftraggebers, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, verjährt

− für Kegel- und Bowlinganlagen mit Schwingboden und Segmentplatten, Steuerungen und

Kegelstellmaschinen in 6 Monaten.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme bzw. der rechtsgrundlos verweigerten

Abnahme der Vertragsleistung.

 

6.4. Für Mängel, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind, leistet der Auftragnehmer keine

Gewähr:

− ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung

− fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder von ihm

beauftragte Dritte

− natürliche Abnutzung

− fehlerhafte oder nachlässige Behandlung

− Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder von Austauschwerkstoffen

− ungeeigneter Baugrund

− chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse

− Verwerfung von Laufflächen aufgrund von Temperatur- oder Feuchtigkeitsschwankungen

Die genannten Ausschlussgründe gelten nicht, sofern sie vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

Dem Auftraggeber obliegt es, die für den Vertragsgegenstand erforderlichen Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten in regelmäßigen Abständen fachgerecht durchzuführen. Soweit der

Auftragnehmer Wartungshinweise gibt, sind diese zu beachten. Der Auftraggeber hat für die

Bedienung und Wartung geeignetes und fachkundiges Personal einzusetzen. Der

Auftragnehmer leistet keine Gewähr, falls Mängel auf Umstände zurückzuführen sind, die bei

regelmäßiger und ordnungsgemäßer Wartung durch fachkundiges Personal nicht entstanden

wären.

 

6.5. Führt der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des

Auftragnehmers unsachgemäße Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten am

Vertragsgegenstand aus, bestehen für infolge dieses Verhaltens auftretende Mängel keine Gewährleistungsansprüche.

 

 

6.6. Die Haftung auf Schadensersatz wird ausgeschlossen, soweit solche Ansprüche auf einer

fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftraggebers, seiner Vertreter oder seiner

Erfüllungsgehilfen beruht; insoweit haftet der Auftragnehmer insbesondere nicht für Schäden,

die nicht am Vertragsgegenstand entstanden sind.

Unberührt bleibt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber

Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der

Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Unberührt bleibt auch die

Haftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, soweit dem Vertragsgegenstand eine

zugesicherte Eigenschaft fehlt.

Die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers wird auch für entgangenen Gewinn und

sonstige Vermögenschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, die auf Störungen oder

Stillstand der Anlagen zurückgeführt werden, die bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer

Wartung durch fachkundiges Personal nicht entstanden wären. Diese Haftungsbeschränkung

gilt nicht, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers,

seiner Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

 

6.7. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

7. Gesamthaftung

7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 4 und 6 vorgesehen ist,

ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies

gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss,

positiver Vertragsverletzung oder für deliktische Ansprüche gemäß § 823 BGB.

Erfasst werden insoweit also Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen,

Verletzung einer Nebenpflicht und sonstige Ansprüche, z. B. aus der Produzentenhaftung

gemäß § 823 BGB.

Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, seine Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

7.2. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder wegen Unvermögens bleiben unberührt.

Gleiches gilt, soweit die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes

zwingend ist.

 

8. Abnahme

8.1. Auf schriftliches Verlagen des Auftragnehmers ist ein Begehungstermin zur Abnahme

durchzuführen, der innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang des Abnahmeverlangens liegen

muss. Gibt der Auftraggeber keinen Termin bekannt oder verhindert er in sonstiger Weise die

Abnahmebegehung, gilt die Vertragsleistung mit dem 10. Werktag nach Zugang des

Abnahmeverlangens als abgenommen. Der Auftraggeber ist im Abnahmeverlangen auf diese

Wirkung hinzuweisen.

 

8.2. Fehlende Zubehörteile oder geringfügige Arbeitsleistungen stehen der Fertigstellung und der

Durchführung des Abnahmetermins nicht entgegen. Dies gilt nicht, sofern aufgrund

ausstehender Leistungen die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht gegeben ist.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen nebst etwaiger Kosten und Zinsen aus der

Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber bleibt die gelieferte Ware Eigentum des

Auftragnehmers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei

Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte

Ware zurückzunehmen und weitere Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder

Vorauszahlung auszuführen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Mit der

Rücknahme der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer ist kein Rücktritt vom Vertrag

verbunden, es sei denn, der Auftragnehmer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der

Auftragnehmer ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt.

Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers nach Abzug der

Verwertungskosten anzurechnen.

 

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den gelieferten Gegenstand, so lange er im Eigentum des

Auftragnehmers steht, pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, den gelieferten

Gegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum

Neuwert zu versichern. Der Auftraggeber hat die Kaufsache während der Dauer des

Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, insbesondere auch

notwendige Wartungsarbeiten rechtzeitig auf seine Kosten durchzuführen.

 

9.3. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verkaufen, verschenken, verpfänden oder

zur Sicherung übereignen noch in sonstiger Weise darüber verfügen. Bei Pfändungen,

Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer

unverzüglich davon zu benachrichtigen. Die Kosten von Interventionen gegen solche Eingriffe

Dritter trägt der Auftraggeber.

 

9.4. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die

Forderungen um insgesamt mehr als 20 Prozent, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des

Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

 

10. Verfügungsgewalt

10.1. Sofern der Auftraggeber Grundstücks- oder Teileigentümer ist, versichert er, dass er in seiner

Verfügungsbefugnis nicht beschränkt ist.

Ist der Auftraggeber nicht Grundstücks- oder Teileigentümer, versichert er, dass der

Vertragsabschluss für die Abwicklung des Vertrages mit Wissen und Zustimmung des

Eigentümers erfolgt.

 

10.2. Sollte die Lieferung und Montage des Vertragsgegenstandes deshalb nicht möglich sein oder

sich verzögern, weil eine erforderliche Zustimmung oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung

fehlt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche hieraus entstehenden

Schäden zu ersetzen. Eine sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung hat der

Auftraggeber zu vertreten.

 

11. Schadensersatz bei vom Auftraggeber zu vertretender Unmöglichkeit

11.1. Kommt der Vertrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, kann der Auftragnehmer verlangen, dass ihm 20 Prozent des vereinbarten Preises ohne Einzelnachweis als Schadensersatz erstattet werden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach,

dass dem Auftragnehmer im konkreten Fall ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder

der entstandene Schaden geringer ausfällt als die genannte Pauschale.

 

11.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle der Schadensersatzpauschale den ihm erwachsenen

Schaden konkret zu berechnen.

 

12. Zuständigkeit der Vertragsgebundenen Servicefirma

12.1 Der Vertragsnehmer verpflichtet sich während einem bestehenden Wartungsvertrages keine, nicht abgesprochenen und dokumentierten Reparaturen oder sonstige auszuführende Leistungen selbst oder durch Dritte an den Kegel- und Bowlingbahnen auszuführen oder ausführen zu lassen.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

13.2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Der

Auftragnehmer ist auch berechtigt, bei einem sonst nach den Vorschriften der

Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu klagen.

 

14. Anwendbares Recht

14.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der

Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des Gesetzes über den

Internationalen Warenkauf vom 01.01.1991, welche ausdrücklich ausgeschlossen werden.

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